DGUV Vorschrift 70

Rechtsgrundlage: DGUV Vorschrift 70

Die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ (früher BGV D29) ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Fahrzeugen in Unternehmen. Sie regelt unter anderem die jährliche Prüfpflicht (UVV-Prüfung) und die Anforderungen an Fahrer und Fahrzeuge.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Herausgeber ist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer, Fahrzeuge sicher zu betreiben, regelmäßig prüfen zu lassen (§ 57) und nur geeignete, unterwiesene Fahrer einzusetzen.

In Österreich übernehmen das ASchG und die dazugehörigen Verordnungen eine vergleichbare arbeitsschutzrechtliche Rolle.

Warum eine DGUV-Vorschrift verbindlich ist

Unfallverhütungsvorschriften sind kein Empfehlungswerk. § 15 SGB VII ermächtigt die Unfallversicherungsträger, sie als autonomes Recht zu erlassen; sie binden damit Mitgliedsunternehmen und Versicherte unmittelbar. Die DGUV veröffentlicht dabei den Mustertext — in Kraft gesetzt wird die Vorschrift von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Maßgeblich ist deshalb immer die Fassung des eigenen Unfallversicherungsträgers, und genau darauf weist die DGUV auf ihrer Publikationsseite auch ausdrücklich hin.

Der Verstoß ist bußgeldbewehrt. Nach § 209 SGB VII kann eine Zuwiderhandlung gegen eine Unfallverhütungsvorschrift mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden — vorausgesetzt, die Vorschrift verweist für den konkreten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift. Wichtiger als der Betrag ist im Alltag jedoch das Aufsichtsinstrumentarium des Trägers: Beratung, Besichtigung des Betriebs und, wenn nötig, Anordnungen.

Die Vorschrift trägt das Ausgabedatum Oktober 1990 und wurde im Januar 2000 aktualisiert; die heutige Nummer stammt aus der späteren Vereinheitlichung des DGUV-Regelwerks. Davor hieß derselbe Text BGV D 29. Ältere Prüfberichte, Betriebsanweisungen und Werkstattverträge tragen deshalb häufig noch die alte Bezeichnung — gemeint ist dieselbe Vorschrift.

Für Betriebe bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand — Kommunen, Eigenbetriebe, Bauhöfe — existiert die inhaltsgleiche DGUV Vorschrift 71. Das nachgeordnete Regelwerk spricht konsequent von den DGUV Vorschriften 70 und 71 „Fahrzeuge“ und meint damit denselben Regelungsgehalt.

Die drei Paragrafen, die den Fuhrpark tragen

Die Vorschrift ist umfangreich und regelt zu großen Teilen Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen — Anforderungen, die eher den Hersteller betreffen als den Fuhrpark. Für einen gewöhnlichen Firmenfuhrpark sind es drei Paragrafen, die den Betrieb organisieren; an ihnen richten sich auch Besichtigungen durch Aufsichtspersonen aus.

Die Tabelle gibt den Regelungsinhalt sinngemäß wieder, nicht den Wortlaut. Wer im Streitfall zitiert, sollte die vom eigenen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzte Fassung heranziehen.

Die betrieblich wichtigsten Pflichten der DGUV Vorschrift 70
ParagrafPflichtWerWann
§ 35Beauftragung von Fahrzeugführern: mindestens 18 Jahre, körperlich und geistig geeignet, unterwiesen mit nachgewiesener Befähigung, zuverlässigUnternehmervor der Überlassung des Fahrzeugs
§ 36Kontrolle des Fahrzeugs vor Fahrtantritt, Mängel meldenFahrerin oder Fahrervor jeder Fahrt bzw. arbeitstäglich
§ 57Prüfung auf betriebssicheren Zustand durch einen Sachkundigen, Ergebnis dokumentierenUnternehmer, durchgeführt von einer befähigten Personnach Bedarf, mindestens jährlich

Quelle: DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“ in der jeweils vom zuständigen Unfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Fassung

Das Regelwerk um die Vorschrift herum

Die Vorschrift sagt, dass geprüft werden muss. Wie geprüft wird, steht in den nachgeordneten DGUV Grundsätzen. Sie sind keine Rechtsnormen, aber sie sind der Maßstab, an dem sich Aufsichtspersonen, Sachverständige und Werkstätten orientieren — und damit faktisch das, woran eine Prüfung gemessen wird.

Der Begriffswechsel zwischen „Sachkundiger“ (Sprache der Vorschrift) und „befähigter Person“ (Sprache der Betriebssicherheitsverordnung) sorgt dabei regelmäßig für Verwirrung. Gemeint ist dasselbe Anforderungsprofil: geeignete Ausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit im Prüfbereich. Wer eine Prüfung vergibt, sollte sich diese Qualifikation im Zweifel bestätigen lassen.

  • DGUV Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen auf Betriebssicherheit“ (Ausgabe Januar 2023): konkretisiert die Festlegung der Prüffristen, die Anforderungen an die zur Prüfung befähigten Personen und die Durchführung. Er stützt sich auf § 57 der DGUV Vorschriften 70 und 71 sowie sinngemäß auf § 14 Abs. 2 BetrSichV und orientiert sich an der TRBS 1201.
  • DGUV Grundsatz 314-002 „Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“: der Maßstab für die tägliche Abfahrtskontrolle durch die Fahrerin oder den Fahrer.
  • DGUV Grundsatz 314-005 „Prüfbefund über die regelmäßige Prüfung von Fahrzeugen durch den Sachkundigen“: das Muster für den Prüfbericht — praktisch die Vorlage, an der sich viele Werkstattformulare orientieren.
  • DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“: die allgemeinen Unternehmerpflichten, darunter die Unterweisung der Versicherten und deren Dokumentation.

Was die Vorschrift nicht regelt — und was in Österreich gilt

Die DGUV Vorschrift 70 ersetzt keine verkehrsrechtliche Pflicht. Die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO bleibt daneben bestehen, die Ladungssicherung richtet sich nach der StVO und den anerkannten Regeln der Technik, Lenk- und Ruhezeiten folgen eigenem Recht. Umgekehrt entbindet eine frische HU-Plakette nicht von der jährlichen Prüfung nach § 57 — beide Fristen laufen unabhängig voneinander.

Auch nicht jedes Arbeitsmittel auf Rädern fällt unter diese Vorschrift: Für Flurförderzeuge, Krane und ähnliche Geräte gelten eigene Unfallverhütungsvorschriften. Bei Fahrzeugen mit Aufbauten trifft beides zusammen — der Lkw nach der Vorschrift 70, die aufgebaute Hebeeinrichtung nach ihrer eigenen. Ein Prüfbericht, der nur das Fahrgestell abdeckt, ist dann unvollständig.

In Österreich gibt es keine inhaltsgleiche Entsprechung. Den Rahmen setzt das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) mit seinen Verordnungen, Träger ist die AUVA; die Unterweisung regelt dort § 14 ASchG. Wer Fahrzeuge in beiden Ländern betreibt, führt deshalb zwei Prüf- und Nachweislogiken parallel — die deutsche Jahresprüfung nach § 57 lässt sich nicht ohne Weiteres auf den österreichischen Bestand übertragen.

Häufige Fragen

Was war die BGV D29?

Die frühere Bezeichnung der heutigen DGUV Vorschrift 70.

Wo bekomme ich die für mein Unternehmen gültige Fassung?

Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Die DGUV veröffentlicht den Mustertext; verbindlich in Kraft gesetzt wird die Vorschrift von der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.

Was ist der Unterschied zur DGUV Vorschrift 71?

Inhaltlich keiner. Die Vorschrift 71 ist die Fassung für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand; das nachgeordnete Regelwerk nennt beide Nummern gemeinsam.

Gilt die Vorschrift auch für einen Dienstwagen, der privat mitgenutzt wird?

Maßgeblich ist der betriebliche Einsatz: Ein Fahrzeug, das Beschäftigte für ihre Arbeit nutzen, ist ein Arbeitsmittel und gehört in den Prüfbestand. Die zusätzliche private Nutzung ändert daran nichts.

Was droht bei einem Verstoß?

Nach § 209 SGB VII eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro, sofern die Vorschrift für den konkreten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Hinzu kommen Anordnungen des Unfallversicherungsträgers und — nach einem Unfall — die Frage nach Regress und persönlicher Verantwortung.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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