Führerscheinkontrolle

Rechtsgrundlage: abgeleitet aus § 31 StVZO, § 21 StVG

Die Führerscheinkontrolle ist die Pflicht des Halters, regelmäßig zu prüfen, dass Fahrer dienstlicher Fahrzeuge eine gültige Fahrerlaubnis der passenden Klasse besitzen. Etabliert ist eine Kontrolle mindestens zweimal jährlich; die Erstkontrolle erfolgt im Original.

Zuletzt fachlich geprüft: 27.07.2026

Ein eigenes Gesetz „Führerscheinkontrolle“ gibt es nicht — die Pflicht folgt aus der Halterhaftung (§ 31 StVZO, § 21 StVG): Wer zulässt, dass jemand ohne gültige Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar.

Üblich sind zwei Kontrollen pro Jahr, bei Neueinstellung zwingend vor der ersten Fahrt und im Original. Geprüft werden Gültigkeit, Ablaufdatum und die zur Fahrzeugkategorie passende Klasse.

Jede Kontrolle muss nachweisbar dokumentiert werden — mit Datum, Prüfer, Ergebnis und idealerweise Führerscheinnummer. Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht geschehen.

Drei Dinge werden geprüft: Besitz, Klasse, Gültigkeit

Die Kontrolle beantwortet drei Fragen, und zuverlässig gestellt wird im Alltag meist nur die erste. Erstens: Existiert der Führerschein und liegt er im Original vor? Zweitens: Deckt die eingetragene Klasse das Fahrzeug ab, das diese Person tatsächlich bewegt? Drittens: Ist das Dokument selbst noch gültig?

An der zweiten Frage scheitern Fuhrparks am häufigsten. Ein Transporter mit Anhänger, ein aufgelasteter Kastenwagen oder ein Werkstattwagen mit schwerem Aufbau verlässt schnell den Bereich der Klasse B — die Fahrerlaubnis des Fahrers ändert sich dadurch nicht. Wer Fahrzeuge und Fahrer einander zuordnet, sollte deshalb die zulässige Gesamtmasse des Gespanns kennen, nicht nur die des Zugfahrzeugs.

Eine praktische Erweiterung ist die Schlüsselzahl 96, im Führerschein hinter der Klasse B eingetragen: Sie erlaubt Kombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg bis zu einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von 4.250 kg. Sie ist keine eigene Klasse, sondern eine Zusatzeintragung — und wird bei einer flüchtigen Kontrolle entsprechend leicht übersehen.

Fahrerlaubnisklassen und ihre Grenzen
KlasseFahrzeugAnhänger
BKfz bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse, für höchstens 8 Personen außer dem Fahrzeugführerbis 750 kg; darüber nur, wenn die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt
BEZugfahrzeug der Klasse BAnhänger oder Sattelanhänger bis 3.500 kg
C1Kfz über 3.500 kg bis 7.500 kg, höchstens 8 Personen außer dem Fahrzeugführerbis 750 kg
C1EZugfahrzeug der Klasse C1 — oder der Klasse B mit Anhänger über 3.500 kgüber 750 kg; Kombination höchstens 12.000 kg
CKfz über 3.500 kg, höchstens 8 Personen außer dem Fahrzeugführerbis 750 kg
CEZugfahrzeug der Klasse CAnhänger oder Sattelanhänger über 750 kg
D1Kfz für höchstens 16 Personen außer dem Fahrzeugführer, höchstens 8 m Längebis 750 kg
DKfz für mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführerbis 750 kg

Quelle: § 6 Abs. 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung); die Schlüsselzahl 96 ist dort nicht geregelt

Der Führerschein läuft ab, die Fahrerlaubnis nicht

Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheine sind auf 15 Jahre befristet (§ 24a Abs. 1 FeV). Befristet ist dabei nur das Dokument, nicht die Fahrerlaubnis. Wer mit abgelaufener Karte fährt, fährt deshalb nicht ohne Fahrerlaubnis — er führt lediglich kein gültiges Dokument mit. Der Unterschied ist erheblich, denn nur der erste Fall ist eine Straftat nach § 21 StVG; der zweite bleibt eine Ordnungswidrigkeit.

Für ältere Führerscheine gilt eine gestaffelte Umtauschpflicht nach Anlage 8e zur FeV. Für den Fuhrpark ist das eine planbare Frist wie jede andere — und eine, die sich für Kartenführerscheine direkt aus dem Ausstellungsjahr auf dem Dokument ablesen lässt.

Die Fristen sind Stichtage ohne Übergangszeit. Deshalb lohnt es sich, bei der turnusmäßigen Kontrolle nicht nur den Besitz abzuhaken, sondern das Ausstellungs- beziehungsweise Ablaufdatum mitzuerfassen: Nur dann lässt sich der Umtausch als Termin führen, statt ihn bei der nächsten Verkehrskontrolle zu bemerken.

Umtauschfristen für deutsche Führerscheine
Führerschein ausgestelltMaßgeblichUmtausch bis
bis 31.12.1998 (Papierführerschein)Geburtsjahr vor 195319.01.2033
bis 31.12.1998 (Papierführerschein)Geburtsjahr 1953 bis 195819.07.2022 — abgelaufen
bis 31.12.1998 (Papierführerschein)Geburtsjahr 1959 bis 196419.01.2023 — abgelaufen
bis 31.12.1998 (Papierführerschein)Geburtsjahr 1965 bis 197019.01.2024 — abgelaufen
bis 31.12.1998 (Papierführerschein)Geburtsjahr 1971 oder später19.01.2025 — abgelaufen
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 1999 bis 200119.01.2026 — abgelaufen
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 2002 bis 200419.01.2027
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 2005 bis 200719.01.2028
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 200819.01.2029
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 200919.01.2030
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 201019.01.2031
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 201119.01.2032
ab 01.01.1999 (Kartenführerschein)Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.201319.01.2033

Quelle: Anlage 8e zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); der Vermerk „abgelaufen“ bezieht sich auf den Stand dieses Eintrags

Anlässe, Ablauf und was dokumentiert werden muss

Ein gesetzliches Intervall gibt es nicht — was es gibt, sind Anlässe. Die etablierte halbjährliche Kontrolle deckt den Regelfall ab, ersetzt aber keine anlassbezogene Prüfung. Wer nur zweimal jährlich kontrolliert und dazwischen nichts, hat für den Zeitraum zwischen zwei Terminen schlicht keinen Nachweis.

  • Vor der ersten Fahrt: Erstkontrolle des physischen Führerscheins im Original, mit Abgleich von Klassen, Schlüsselzahlen und Ablaufdatum
  • Turnusmäßig, etabliert halbjährlich: Fortbestand des Besitzes und Gültigkeit des Dokuments
  • Bei Übergabe eines anderen Fahrzeugtyps: erneuter Abgleich der Klasse — nicht des Besitzes
  • Nach einem Bußgeldbescheid mit Fahrverbot oder nach einem Vorfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss
  • Bei konkreten Hinweisen auf Entzug, Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verlust des Führerscheins
  • Beim Ausscheiden aus dem Fahrerkreis: dokumentiertes Ende der Kontrollpflicht für diese Person

Datenschutz und die Rechtslage in Österreich

Zu dokumentieren sind Datum, kontrollierende Person, Ergebnis und die geprüften Merkmale: Klassen, Ablaufdatum, gegebenenfalls die Führerscheinnummer. Eine vollständige Kopie oder ein Scan des Führerscheins ist dafür nicht erforderlich. Nach dem Grundsatz der Datenminimierung — Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO — genügt es, das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Wer trotzdem Kopien anlegt, braucht dafür eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine Löschfrist; ein Ordner voller Führerscheinkopien ohne beides ist kein besserer, sondern ein zusätzlich angreifbarer Nachweis.

In Österreich folgt die Pflicht aus § 103 Abs. 1 KFG 1967: Der Zulassungsbesitzer darf das Lenken nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung besitzen. Die Klasseneinteilung ist über die EU-Führerscheinrichtlinie weitgehend deckungsgleich mit der deutschen, sodass die Tabelle oben als Orientierung taugt.

Die Umtauschstaffel der Anlage 8e FeV gilt dagegen ausschließlich für deutsche Führerscheine. Unionsrechtlich müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine bis zum 19. Januar 2033 ersetzt sein; Deutschland hat diesen Endtermin über die Staffel vorgezogen. Für einen Fuhrpark mit Fahrern in beiden Ländern bedeutet das dieselbe Kontrolle, aber zwei Fristenlogiken für das Dokument.

Häufige Fragen

Wie oft muss die Führerscheinkontrolle erfolgen?

Kein starres Gesetzesintervall; etabliert sind mindestens zwei Kontrollen pro Jahr, zusätzlich anlassbezogen.

Reicht eine Kopie des Führerscheins?

Für die Erstkontrolle nicht — dort ist der physische Führerschein im Original zu prüfen.

Genügt eine elektronische Kontrolle per Siegel oder App?

Für die wiederkehrende Kontrolle sind elektronische Verfahren verbreitet und üblich. Die Erstkontrolle bleibt eine Prüfung des Dokuments im Original; danach lässt sich der fortbestehende Besitz auch technisch nachweisen. Entscheidend ist in beiden Fällen der lückenlose, nachvollziehbare Nachweis — nicht das Verfahren.

Was gilt, wenn ein Fahrer die Vorlage verweigert?

Ohne Nachweis der Fahrerlaubnis darf der Halter die Fahrt nicht zulassen — § 21 Abs. 1 StVG stellt bereits das Anordnen oder Zulassen unter Strafe. Praktisch bedeutet die Verweigerung deshalb, dass bis zur Vorlage kein Fahrzeug überlassen wird.

Muss auch bei Poolfahrzeugen kontrolliert werden?

Ja. Die Pflicht knüpft an die Person des Fahrers, nicht an das Fahrzeug. Bei Poolfahrzeugen kommt hinzu, dass nachvollziehbar bleiben muss, wer wann gefahren ist.

Was ist bei ausländischen Führerscheinen zu beachten?

Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten sind grundsätzlich anzuerkennen; bei Dokumenten aus Drittstaaten hängt die Nutzbarkeit von Aufenthaltsdauer und Umschreibung ab. Klären Sie solche Fälle vor der ersten Fahrt mit der Fahrerlaubnisbehörde — nicht im Nachhinein.

Das hilft in der Praxis

Verwandte Begriffe

Quellen

Diese Seite erklärt Rechtsbegriffe allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung.

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