Teil der Reihe: Fuhrpark-Compliance: Der komplette Leitfaden zu den Halterpflichten
Führerscheinkontrolle: Pflicht, Intervalle und nachvollziehbarer Nachweis
Fahrerlaubnis vor der ersten Überlassung, wiederkehrend und bei Anlass prüfen. § 21 StVG schreibt keinen allgemeinen Halbjahresturnus vor. § 35 DGUV Vorschrift 70 betrifft geeignete und befähigte Fahrer, § 57 dagegen die Fahrzeugprüfung.

Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle trifft jeden Fuhrparkverantwortlichen, der Fahrzeuge an Mitarbeitende überlässt – unabhängig davon, ob es sich um einen Poolwagen, einen Dienstwagen oder ein einzelnes Nutzfahrzeug handelt. Wer die Fahrerlaubnis der eigenen Fahrer nicht regelmäßig und nachweisbar prüft, riskiert empfindliche Konsequenzen bis hin zur persönlichen Strafbarkeit. In diesem Beitrag klären wir, worauf sich die Pflicht rechtlich stützt, in welchen Intervallen kontrolliert werden muss und wie Sie einen nachvollziehbaren Nachweis führen.
Warum die Pflicht zur Führerscheinkontrolle ist
Die Pflicht zur Führerscheinkontrolle ergibt sich nicht aus einem einzelnen Paragrafen, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Rechtsgrundlagen. Zentral ist § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz): Wer als Halter zulässt oder anordnet, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt, macht sich strafbar – mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Diese Halterverantwortung lässt sich nicht einfach an den Fahrer delegieren.
Hinzu kommt die unfallversicherungsrechtliche Seite: Nach § 35 der DGUV Vorschrift 70 (früher BGV D29) darf der Unternehmer nur Personen mit einem Fahrzeug beauftragen, die geeignet und befähigt sind – dazu gehört der gültige Führerschein der passenden Klasse. Ergänzend verpflichtet § 7 DGUV Vorschrift 1 den Unternehmer, sich zu vergewissern, dass Versicherte den Anforderungen gewachsen sind.
Praktisch bedeutet das: Es genügt nicht, den Führerschein einmal bei Einstellung zu sehen. Der Fahrer könnte den Führerschein zwischenzeitlich verlieren – etwa durch ein Fahrverbot, den Entzug nach Punkten in Flensburg oder eine gerichtliche Entscheidung. Deshalb ist eine wiederkehrende Kontrolle unverzichtbar. Mehr Kontext zu den einzelnen Halterpflichten finden Sie in unserem Leitfaden zur Fuhrpark-Compliance.
Wer ist verantwortlich?
Verantwortlich ist grundsätzlich der Halter beziehungsweise die Geschäftsführung. In der Praxis wird die Aufgabe häufig auf einen Fuhrparkleiter delegiert – rechtswirksam allerdings nur durch eine schriftliche, klar umrissene Pflichtenübertragung. Ohne saubere Delegation bleibt die Verantwortung bei der Unternehmensleitung. Details zur Zurechnung erläutern wir im Lexikoneintrag zur Halterhaftung.
In welchen Intervallen muss kontrolliert werden?
§ 21 StVG schreibt keinen festen Halbjahresrhythmus für Kontrollen vor. Vor der erstmaligen Überlassung muss die erforderliche Fahrerlaubnis geklärt sein. Anschließend sind ein geeigneter wiederkehrender Kontrollprozess und anlassbezogene Kontrollen zu organisieren.
Ein halbjährlicher Turnus ist eine verbreitete betriebliche Orientierung, aber keine allgemeine gesetzliche Mindestfrequenz und keine Garantie ausreichender Sorgfalt. Besondere Umstände können zusätzliche oder engere Kontrollen erfordern.
Unterscheiden Sie außerdem Dokument und Fahrerlaubnis. Eine Dokumentenbefristung ist nicht dasselbe wie eine befristete Fahrerlaubnisklasse. Prüfen Sie die für Fahrzeug und Einsatz benötigte Klasse, Gültigkeit, Auflagen und Einschränkungen.
So führen Sie einen nachvollziehbaren Nachweis
Der wunde Punkt vieler Fuhrparks ist nicht die Kontrolle selbst, sondern der Nachweis. Im Schadens- oder Strafverfahren zählt nur, was Sie belegen können. Kommt es zu einem Unfall und ein Fahrer war unbemerkt ohne Fahrerlaubnis unterwegs, müssen Sie darlegen, dass Sie Ihrer Kontrollpflicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.
Ein tragfähiger Nachweis enthält:
- Datum und Uhrzeit jeder einzelnen Kontrolle.
- Name des Fahrers und die geprüften Führerscheinklassen.
- Name der prüfenden Person.
- Prüfverfahren (Sichtprüfung, elektronisches Verfahren) und das Ergebnis.
- Lückenlose Historie über mehrere Jahre – idealerweise unveränderbar protokolliert.
Eine handschriftliche Liste in einem Ordner erfüllt diese Anforderung theoretisch, ist im Alltag aber fehleranfällig: Termine werden vergessen, Unterschriften fehlen, ein Fahrer ist gerade nicht im Haus. Digitale Verfahren – von RFID-Siegeln am Führerschein bis zu App-gestützter Selbstauskunft mit Erinnerungslogik – schließen diese Lücken und erzeugen automatisch eine nachvollziehbare Dokumentation.
Elektronische Führerscheinkontrolle
Bei der elektronischen Variante klebt ein manipulationssicheres Siegel (Hologramm mit RFID- oder NFC-Chip) auf dem Führerschein. Der Fahrer hält das Dokument in festgelegten Intervallen an ein Prüfterminal oder scannt es per Smartphone. Fehlt oder ist das Siegel beschädigt, schlägt das System Alarm. Vorteil: Der Fahrer muss nicht physisch im Betrieb erscheinen, und die Kontrolle ist orts- und zeitunabhängig möglich. Wichtig ist, dass das Verfahren die tatsächliche Vorlage des Originals erzwingt – ein bloßes Foto genügt der Sorgfaltspflicht nicht.
Wie ein sauberer Kontrollprozess softwareseitig abgebildet wird, zeigt DocuFleet mit automatischen Intervall-Erinnerungen, Fahrerselbstauskunft und einer unveränderbaren Protokollhistorie. So bleibt die Pflicht zur Führerscheinkontrolle kein loser Zettel im Ordner, sondern ein dokumentierter, prüffester Vorgang. Eine kompakte Begriffsübersicht finden Sie auch im Lexikoneintrag zur Führerscheinkontrolle.
Häufige Fehler in der Praxis
Aus der Beratungspraxis kristallisieren sich immer wieder dieselben Schwachstellen heraus:
- Nur bei Einstellung geprüft – danach nie wieder. Der häufigste und schwerste Fehler.
- Keine Dokumentation – die Kontrolle findet statt, wird aber nicht belegbar festgehalten.
- Kopie statt Original – eine Führerscheinkopie kann veraltet sein und beweist nichts über den aktuellen Status.
- Fehlende Delegation – der Fuhrparkleiter kontrolliert, ohne rechtswirksam beauftragt zu sein.
- Uneinheitliche Intervalle – mal nach acht, mal nach vierzehn Monaten; das untergräbt die Systematik.
Jeder dieser Punkte kann im Ernstfall dazu führen, dass die Sorgfaltspflicht als verletzt gilt – mit Folgen für Versicherungsschutz, Bußgeld und persönliche Haftung.
Fazit
Die Kontrolle muss zur tatsächlich erforderlichen Fahrerlaubnis und zum Einsatz passen. Maßgeblich sind insbesondere § 21 StVG und im Anwendungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift § 35 DGUV Vorschrift 70. § 57 derselben Vorschrift betrifft dagegen die Fahrzeugprüfung. Dokumentieren Sie Kontrollen mit Zeitpunkt, prüfender Person und Ergebnis. Ein festes Kalenderintervall allein ersetzt keine anlassbezogene Beurteilung.
Häufige Fragen
Wie oft muss die Führerscheinkontrolle durchgeführt werden?
Ein allgemeiner gesetzlicher Halbjahresturnus ist in § 21 StVG nicht festgelegt. Vor der Erstüberlassung und bei konkretem Anlass ist die erforderliche Fahrerlaubnis zu klären. Wiederkehrende Kontrollen sind passend zum Einsatz zu organisieren. Ein halbjährlicher Turnus ist eine betriebliche Orientierung, kein pauschaler Haftungsschutz.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Pflicht zur Führerscheinkontrolle?
Sie ergibt sich vor allem aus § 21 StVG, der das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Strafe stellt, sowie aus § 35 DGUV Vorschrift 70 und § 7 DGUV Vorschrift 1 zum Arbeitsschutz. Die Verantwortung liegt beim Halter beziehungsweise der Geschäftsführung.
Reicht eine Kopie des Führerscheins als Nachweis aus?
Nein. Eine Kopie kann veraltet sein und belegt nicht den aktuellen Status der Fahrerlaubnis. Erforderlich ist die Vorlage des Originals (per Sichtprüfung oder gleichwertigem elektronischem Verfahren) sowie eine dokumentierte Kontrollhistorie mit Datum, Prüfer und Ergebnis.
Wer haftet, wenn ein Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis fährt?
§ 21 StVG betrifft sowohl das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis als auch das Anordnen oder Zulassen durch den Halter. Persönliche Verantwortlichkeit und Verschulden sind im Einzelfall zu beurteilen. Eine schriftliche Aufgabenübertragung beseitigt nicht automatisch jede verbleibende Verantwortung.


