Teil der Reihe: Fuhrpark-Compliance: Der komplette Leitfaden zu den Halterpflichten
§ 57a Begutachtung: Pickerl-Fristen und Ablauf in Österreich
Stand 30. September 2026: Für die Fahrzeuggruppen nach § 57a Abs. 3 Z 3 KFG gilt 3-2-1. Andere Gruppen haben eigene Intervalle und Toleranzfenster. Die Umstellung auf 4-2-2-2-1 tritt erst am 19. Mai 2027 in Kraft.

Die § 57a Begutachtung – im Alltag meist „Pickerl“ genannt – ist die gesetzlich vorgeschriebene wiederkehrende Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen in Österreich. Wer einen Fuhrpark im DACH-Raum verantwortet, muss ihre Fristen genauso sicher beherrschen wie die der deutschen Hauptuntersuchung. Dieser Beitrag erklärt das Intervall, die Toleranzfristen und den praktischen Ablauf – und ordnet die § 57a Begutachtung in die österreichische Rechtslage ein.
Was regelt die § 57a Begutachtung?
Rechtsgrundlage ist § 57a des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967). Er verpflichtet Halterinnen und Halter, ihre Fahrzeuge in wiederkehrenden Abständen bei einer ermächtigten Begutachtungsstelle prüfen zu lassen. Geprüft werden unter anderem Bremsen, Lenkung, Beleuchtung, Bereifung, Abgasverhalten sowie sicherheitsrelevante Bauteile. Bestehen keine schweren Mängel, wird die Begutachtungsplakette ausgestellt – das eigentliche „Pickerl“, das an der Windschutzscheibe klebt.
Die Begutachtung dürfen nur Betriebe durchführen, die dazu ermächtigt sind: markengebundene und freie Werkstätten, Ziviltechniker sowie die Prüforganisationen. Als Nachweis dient neben der Plakette das Gutachten gemäß § 57a KFG, das dem Fahrzeug zugeordnet ist.
Verkehrssicherheit als Kern der Halterpflicht
Die wiederkehrende Prüfung ist ein zentraler Baustein der Halterverantwortung. Sie stellt sicher, dass jedes eingesetzte Fahrzeug den technischen Mindestanforderungen entspricht. Für Fuhrparks greift sie eng mit weiteren Pflichten ineinander – von der Ladungssicherung bis zur regelmäßigen UVV-Prüfung der Fahrzeuge. Einen Gesamtüberblick über diese Verantwortlichkeiten bietet unser Fuhrpark-Compliance-Leitfaden.
Pickerl-Fristen 2026: 3-2-1 nach Fahrzeuggruppe
Für die in § 57a Abs. 3 Z 3 KFG genannten Fahrzeuggruppen gilt am 30. September 2026 die Folge 3-2-1: erste Begutachtung drei Jahre nach der Erstzulassung, die nächste nach zwei weiteren Jahren, anschließend jährlich. Dazu gehören insbesondere Pkw der Klasse M1 mit den gesetzlichen Ausnahmen. Der Begriff „leichtes Fahrzeug“ reicht zur Zuordnung nicht aus.
Die amtliche Fassung von § 57a KFG bis 18. Mai 2027 unterscheidet weitere Gruppen. Für Fahrzeuge nach Abs. 3 Z 1 und Z 2 gelten andere Intervalle. Fahrzeugklasse, Nutzung und Ausnahmen müssen deshalb anhand der Zulassungsunterlagen zugeordnet werden.
Bereits beschlossen: Änderung ab 19. Mai 2027
Die 42. KFG-Novelle, BGBl. I Nr. 79/2026 verlängert das Intervall der bisher unter 3-2-1 fallenden Gruppen künftig auf 4-2-2-2-1. Die Intervalländerung gilt erst ab 19. Mai 2027. Für bestehende Fahrzeuge sind die Übergangsregeln und gegebenenfalls die Austauschplakette zu beachten. Für die Planung im Jahr 2026 darf die künftige Verlängerung nicht vorweggenommen werden.
Toleranzfristen nach Fahrzeuggruppe unterscheiden
Das Zeitfenster richtet sich nach der Zuordnung in § 57a Abs. 3 KFG:
- Für die Gruppen nach Z 3 bis Z 5 reicht es grundsätzlich vom Beginn des Vormonats bis zum Ende des vierten Folgemonats.
- Für die Gruppen nach Z 1 und Z 2 ist eine Begutachtung bis zu drei Monate vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat möglich. Das viermonatige Nachfenster gilt für diese Gruppen nicht.
Eine Begutachtung innerhalb des jeweiligen Fensters verschiebt den maßgeblichen Folgetermin nicht automatisch. Prüfen Sie bei Auslandsfahrten zusätzlich die dortige Anerkennung des österreichischen Toleranzzeitraums. Planen Sie möglichst vor dem auf der Plakette ausgewiesenen Termin.
Die Begutachtungsplakette lesen
Erfassen Sie Monat und Jahr der nächsten Fälligkeit zusammen mit Fahrzeugklasse und Gutachten. Die Plakette allein erklärt nicht, welches Toleranzfenster für das Fahrzeug gilt. Die Fuhrparkübersicht sollte deshalb Fälligkeitsmonat und organisatorisch geplanten Werkstatttermin getrennt zeigen.
Ablauf der Begutachtung im Fuhrpark
In der Praxis läuft eine Prüfung meist in wenigen Schritten ab:
- Termin bei einer ermächtigten Stelle vereinbaren – idealerweise innerhalb der Toleranzfrist, mit Puffer für eine mögliche Nachprüfung.
- Fahrzeug vorführen; die Prüferin oder der Prüfer erstellt das Gutachten nach § 57a KFG.
- Ergebnis: Bei geringen oder keinen Mängeln wird die neue Begutachtungsplakette ausgestellt. Bei schweren Mängeln erfolgt keine Plakette, bis die Mängel behoben und nachgeprüft sind.
- Dokumentation: Gutachten ablegen und den neuen Fälligkeitstermin im Fuhrparksystem hinterlegen.
Gerade bei größeren Flotten ist der letzte Schritt entscheidend: Ohne saubere Fristenverwaltung gehen einzelne Termine in der Masse unter. DocuFleet bildet länderabhängige Prüffristen ab und unterscheidet automatisch zwischen der österreichischen Begutachtung und der deutschen Hauptuntersuchung – so wird für jedes Fahrzeug die richtige Frist angewendet.
§ 57a Begutachtung und deutsche HU im Vergleich
Weil viele Fuhrparks grenzüberschreitend agieren, lohnt die Abgrenzung. Beide Verfahren verfolgen dasselbe Ziel – Verkehrssicherheit durch wiederkehrende Prüfung – unterscheiden sich aber im Detail:
- Rechtsgrundlage: In Österreich § 57a KFG, in Deutschland § 29 StVZO.
- Intervall bei Pkw: Österreich 3-2-1 (erstmals nach 3 Jahren, dann 2, dann jährlich); Deutschland erstmals nach 3 Jahren, danach im 2-Jahres-Rhythmus.
- Nachweis: In Österreich die Begutachtungsplakette („Pickerl“), in Deutschland die Prüfplakette am hinteren Kennzeichen.
Details zum deutschen Verfahren erläutert unser Glossareintrag zur Hauptuntersuchung sowie der Beitrag Hauptuntersuchung im Fuhrpark. Wer beide Länder bedient, sollte die Systeme nie vermischen: Ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug benötigt das Pickerl nach § 57a, ein in Deutschland zugelassenes die HU nach StVZO.
Fazit
Für die österreichische Begutachtung müssen Fahrzeuggruppe, Intervall und Toleranzfenster zusammenpassen. Im Jahr 2026 gilt für die begünstigten Gruppen noch 3-2-1. Die bereits beschlossene Verlängerung ab 19. Mai 2027 ist mit ihren Übergangsregeln getrennt zu planen. Hinterlegen Sie die richtige Zuordnung und das Gutachten je Fahrzeug, statt eine einheitliche Pkw-Regel auf die gesamte Flotte anzuwenden.
Häufige Fragen
Gilt beim Pickerl 1-2-1 oder 3-2-1?
Am 30. September 2026 gilt für die in § 57a Abs. 3 Z 3 KFG genannten Gruppen 3-2-1. Erste Begutachtung nach drei Jahren, dann nach zwei weiteren Jahren und anschließend jährlich. Andere Fahrzeuggruppen sind gesondert zuzuordnen.
Haben alle Fahrzeuge vier Monate Toleranz nach dem Pickerl-Termin?
Nein. Das Nachfenster gilt für die Gruppen nach § 57a Abs. 3 Z 3 bis Z 5. Bei den Gruppen nach Z 1 und Z 2 besteht ein Vorfenster von drei Monaten, aber nicht dieses viermonatige Nachfenster.
Wann ändern sich die Pickerl-Intervalle?
Die beschlossene Verlängerung auf 4-2-2-2-1 für die bisher begünstigten Gruppen gilt ab 19. Mai 2027. Übergangsregeln und die gegebenenfalls erforderliche Austauschplakette sind zu beachten. Die Änderung gilt nicht vorzeitig im Jahr 2026.
Ersetzt die österreichische Begutachtung die deutsche HU?
Maßgeblich sind Zulassungsstaat und jeweilige Rechtsgrundlage. Deutsche HU und österreichische Begutachtung haben unterschiedliche Intervalle und Regeln. Eine gemischte Flotte muss deshalb je Fahrzeug richtig zugeordnet werden.
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Titelbild: Renee Razumov via Pexels


