Teil der Reihe: Fuhrpark-Compliance: Der komplette Leitfaden zu den Halterpflichten
Winterreifenpflicht im Fuhrpark: Pflichten für Halter
Winterreifenpflicht nach Land und Fahrzeuggruppe planen: Deutschland hat eine situative Regelung. Österreich unterscheidet Pkw und leichte Lkw von schweren Lkw und Bussen mit kalendarischen Pflichten.

Die Winterreifenpflicht stellt Fuhrparkverantwortliche jedes Jahr vor dieselbe Frage: Wer haftet, wenn ein Firmenfahrzeug bei Schnee und Glätte mit den falschen Reifen unterwegs ist? Anders als viele annehmen, gibt es in Deutschland kein festes Datum, ab dem Winterreifen vorgeschrieben sind. Entscheidend sind die tatsächlichen Straßenverhältnisse – und die Verantwortung liegt nicht nur beim Fahrer, sondern maßgeblich beim Halter. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen wird daraus schnell eine organisatorische Aufgabe, die frühzeitig geplant sein will.
Was die Winterreifenpflicht in Deutschland konkret bedeutet
Grundlage der deutschen Regelung ist § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Danach dürfen Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit geeigneter Bereifung gefahren werden. Man spricht deshalb von einer situativen Winterreifenpflicht: Sie greift nicht kalendarisch, sondern immer dann, wenn winterliche Verhältnisse tatsächlich herrschen.
Welche Reifen als „geeignet“ gelten
Seit Oktober 2024 gelten ausschließlich Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke, auch „3PMSF“) als wintertauglich im Sinne der Vorschrift. Die frühere Übergangsregelung für reine M+S-Reifen ohne Alpine-Symbol ist ausgelaufen. Für Fuhrparks bedeutet das:
- Nur Reifen mit Alpine-Symbol erfüllen die deutsche Winterreifenpflicht.
- Ältere M+S-Reifen ohne dieses Symbol sind nicht mehr zulässig, auch wenn sie noch Profil haben.
- Ganzjahresreifen sind zulässig, sofern sie das Alpine-Symbol tragen.
Bußgeld und Halterhaftung bei Verstößen
Wer bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneter Bereifung fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Bei Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs fällt das Bußgeld höher aus, und es droht ein Punkt im Fahreignungsregister. Für Fuhrparks besonders relevant: Auch der Halter kann belangt werden. Lässt er zu, dass ein Fahrzeug bei Glätte mit Sommerreifen bewegt wird, greift die Halterhaftung. Der Halter ist verpflichtet, die Verkehrssicherheit seiner Fahrzeuge zu gewährleisten – dazu gehört auch die passende Bereifung zur Jahreszeit.
Diese Verantwortung ist Teil der allgemeinen Halterpflichten, die weit über die Reifenfrage hinausgehen. Einen strukturierten Überblick bietet der Fuhrpark-Compliance-Leitfaden, der die einzelnen Pflichten von der Fahrzeugsicherheit bis zur Dokumentation zusammenführt.
Österreich: Pkw, schwere Lkw und Busse unterscheiden
Die amtliche Übersicht zur Winterreifenpflicht unterscheidet Fahrzeuggruppen:
- Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen: Vom 1. November bis 15. April sind bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen Winterreifen an allen Rädern erforderlich. Schneeketten an mindestens zwei Antriebsrädern sind nur unter den vorgesehenen Bedingungen bei durchgehender oder kaum unterbrochener Schnee- oder Eisschicht eine Alternative.
- Lkw über 3,5 Tonnen: Vom 1. November bis 15. April müssen grundsätzlich zumindest die Räder einer Antriebsachse Winterreifen tragen.
- Omnibusse: Die entsprechende kalendarische Pflicht gilt grundsätzlich vom 1. November bis 15. März.
Die Pflicht für schwere Lkw und Busse hängt nicht erst von winterlichen Fahrbahnverhältnissen ab. Gesetzliche Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. Die Pkw-Regel darf daher nicht auf alle mehrspurigen Kraftfahrzeuge übertragen werden.
Für Pkw-Winterreifen in Österreich sind die dort anerkannten Kennzeichnungen und Mindestprofiltiefen maßgeblich. Die deutsche Alpine-Anforderung ist davon zu unterscheiden. Wer grenzüberschreitend fährt, muss die Anforderungen des jeweiligen Einsatzlands erfüllen.
Winterreifenpflicht organisiert umsetzen: Reifenwechsel und Einlagerung
Bei einem einzelnen Dienstwagen ist der saisonale Wechsel schnell erledigt. Bei einer Flotte mit vielen Fahrzeugen wird daraus ein Projekt mit Terminen, Kosten und Nachweisen. Wer die Winterreifenpflicht zuverlässig einhalten will, braucht klare Abläufe statt spontaner Einzelentscheidungen.
Faustregel und Zeitplanung
Eine verbreitete Orientierung ist die Faustregel „von O bis O“ – von Oktober bis Ostern. Sie ersetzt keine gesetzliche Vorgabe, hilft aber bei der Planung: Der Wechsel auf Winterreifen sollte abgeschlossen sein, bevor die erste Kältephase eintritt. Da Werkstätten und Reifendienste im Herbst stark ausgelastet sind, lohnt sich eine frühzeitige Terminvergabe für die gesamte Flotte.
Was beim Wechsel zu dokumentieren ist
Für den Fuhrpark empfiehlt sich, folgende Punkte festzuhalten:
- Wechseldatum und Kilometerstand je Fahrzeug
- Profiltiefe der aufgezogenen Reifen mit Landes- und Fahrzeugbezug. Das allgemeine deutsche Mindestprofil von 1,6 mm darf nicht als österreichische Winterreifen-Mindesttiefe verwendet werden
- DOT-Nummer und Alter der Reifensätze
- Lagerort der eingelagerten Sommerreifen
Diese Angaben schützen im Schadensfall und erleichtern die Budgetplanung. Sie fügen sich außerdem gut in die regelmäßige UVV-Prüfung ein, bei der die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Fahrzeuge ohnehin turnusmäßig kontrolliert wird. Wie diese Prüfungen fristgerecht ablaufen, erläutert der Beitrag zu UVV-Prüfung Fristen und Ablauf.
Einlagerung: Verantwortung nicht aus den Augen verlieren
Ob die Reifen beim Reifendienst eingelagert werden oder im eigenen Lager verbleiben, ist zunächst eine Kostenfrage. Wichtiger ist, dass jederzeit klar ist, welcher Reifensatz zu welchem Fahrzeug gehört und in welchem Zustand er sich befindet. Fehlt diese Übersicht, werden abgefahrene Reifen leicht übersehen – und im nächsten Winter fehlt die geeignete Bereifung. Eine digitale Reifenakte je Fahrzeug beugt genau diesem Problem vor.
Digitale Unterstützung im Fuhrparkalltag
Gerade weil die Winterreifenpflicht situativ gilt und Fristen wie die UVV-Prüfung parallel laufen, ist eine zentrale Übersicht hilfreich. In einer Fuhrparkmanagement-Software wie DocuFleet lassen sich Reifensätze, Profiltiefen und Wechseltermine je Fahrzeug hinterlegen und mit Erinnerungen versehen. So sehen Halter auf einen Blick, welche Fahrzeuge noch auf Sommerreifen stehen, bevor die Kälte einsetzt. Wer zusätzlich seine Prüffristen im Griff behalten möchte, kann diese vorab mit dem kostenlosen UVV-Prüffristen-Rechner ermitteln und in die Saisonplanung einbeziehen.
Fazit
Deutschland verlangt die passende Bereifung bei den gesetzlich genannten winterlichen Straßenverhältnissen. In Österreich gilt die situative Regel mit Zeitfenster für Pkw und leichte Lkw, während für schwere Lkw und Busse eigene kalendarische Pflichten bestehen. Planen Sie den Reifenwechsel deshalb nach Fahrzeuggruppe und Einsatzland und dokumentieren Sie Zustand, Zuordnung und Wechseltermin.
Häufige Fragen
Gibt es in Deutschland ein festes Datum für die Winterreifenpflicht?
Nein. In Deutschland gilt die Winterreifenpflicht nach § 2 StVO situativ. Sie greift immer dann, wenn winterliche Verhältnisse wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte tatsächlich herrschen – unabhängig vom Kalenderdatum.
Welche Reifen erfüllen die Winterreifenpflicht heute?
Das hängt vom Land ab. In Deutschland gelten seit Oktober 2024 nur noch Reifen mit dem Alpine-Symbol (Bergpiktogramm mit Schneeflocke, 3PMSF) als wintertauglich; reine M+S-Reifen ohne dieses Symbol erfüllen die Pflicht dort nicht mehr, auch wenn sie noch ausreichend Profil haben. In Österreich sind Reifen mit „M+S“, „M.S.“ oder „M&S“ weiterhin anerkannt — das Alpine-Symbol ist dort eine gleichwertige Alternative, keine Pflicht.
Haftet der Halter, wenn ein Mitarbeiter bei Glätte mit Sommerreifen fährt?
Ja. Lässt der Halter zu, dass ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit ungeeigneter Bereifung bewegt wird, kann er neben dem Fahrer belangt werden. Die Halterhaftung verpflichtet ihn, die Verkehrssicherheit seiner Fahrzeuge sicherzustellen, wozu die passende Bereifung gehört.
Was gilt für die Winterreifenpflicht in Österreich?
Für Pkw und Lkw bis 3,5 Tonnen gilt die situative Pflicht vom 1. November bis 15. April. Schwere Lkw brauchen grundsätzlich vom 1. November bis 15. April und Busse vom 1. November bis 15. März Winterreifen mindestens an den Rädern einer Antriebsachse, unabhängig von Schnee oder Eis. Ausnahmen sowie Kennzeichnung und Profiltiefe sind fahrzeugbezogen zu prüfen.
Wie organisiert man den saisonalen Reifenwechsel in einer Flotte am besten?
Empfehlenswert ist eine frühzeitige Terminplanung nach der Faustregel „von O bis O“ (Oktober bis Ostern), verbunden mit einer Dokumentation von Wechseldatum, Kilometerstand, Profiltiefe und Lagerort je Fahrzeug. Eine digitale Reifenakte und Erinnerungsfunktion helfen, keinen Wagen zu übersehen.


